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   LG München I, 14.06.2010 - 1 S 25652/09   

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https://dejure.org/2010,12628
LG München I, 14.06.2010 - 1 S 25652/09 (https://dejure.org/2010,12628)
LG München I, Entscheidung vom 14.06.2010 - 1 S 25652/09 (https://dejure.org/2010,12628)
LG München I, Entscheidung vom 14. Juni 2010 - 1 S 25652/09 (https://dejure.org/2010,12628)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Ermächtigung der Verwaltung zur Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Prüfung von Ansprüchen gegen einen Miteigentümer; Haftung eines Zustandsstörers auf Beseitigung; Anforderungen an einen Abmahnbeschluss

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Beschränkung der Haftung des Zustandsstörers auf Duldung der Beseitigung einer Dunstabzugsanlage bei daneben bekanntem Handlungsstörer

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ordnungsgemäße Verwaltung; pauschale Beauftragung eines Anwalts ohne konkreten Anlass; Zustandsstörer; Beseitigung; Handlungsstörer; Duldung der Beseitigung; Abmahnung

  • RA Kotz

    WEG-Anlage - Beseitigung von Baumaßnahmen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pauschale Ermächtigung der Verwaltung und Störereigenschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauliche Veränderung: Doch keine Haftung des Zustandsstörers? (IMR 2010, 338)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2010, 800
  • ZWE 2010, 411
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 130/09

    Pflicht des Zustandsstörers zur Beseitigung einer Störung: Rückschnitt einer

    Auszug aus LG München I, 14.06.2010 - 1 S 25652/09
    Ein Zustandsstörer haftet in der Regel dann auf Beseitigung, wenn er allein für den rechtswidrigen Zustand verantwortlich ist (BGH NZM 2010, 365 f.).

    23 (1) Grundsätzlich kann allerdings auch der Zustandsstörer zur Beseitigung verpflichtet sein (BGH NZM 2010, 365, 366).

    Auch insoweit bedarf es aber einer wertenden Betrachtung (BGH NZM 2010, 365, 366, Tz. 14).

    Dabei ist zu prüfen, ob nicht nur eine beschränkte Inanspruchnahme, nur auf Duldung der Beseitigung, in Betracht kommt (BGH NJW 2007, 432, 433, ausdrücklich bestätigt in BGH NZM 2010, 365 f.).

    So hat der BGH entschieden, dass etwa der Zustandsstörer, der eine Hecke in seinem Sondernutzungsbereich weiter wachsen lässt, auf den nach § 14 Nr. 1 WEG erforderlichen Rückschnitt der Hecke und nicht nur auf Duldung dieses Rückschnitts haftet (BGH NZM 2010, 365, 366).

    Denn in dieser Konstellation beruhte die Störung allein auf dem Willen des Zustandsstörers (BGH NZM 2010, 365, 366, Tz. 15) - nur er als Alleinbesitzer hätte das stete Heckenwachstum in seinem Gartensondernutzungsbereich unterbinden können.

    In dieser Alleinverantwortlichkeit des Zustandsstörers liegt der entscheidende Unterschied zu dem Fall, wie er der Entscheidung BGH NJW 2007, 432 zugrunde lag (BGH NZM 2010, 365, 366, Tz. 15).

  • BGH, 01.12.2006 - V ZR 112/06

    Inanspruchnahme des Mieters als Störer

    Auszug aus LG München I, 14.06.2010 - 1 S 25652/09
    Haftet dagegen neben ihm auch noch ein Handlungsstörer, ist regelmäßig nur dieser zur Beseitigung verpflichtet; der Zustandsstörer haftet daneben grundsätzlich nur auf Duldung der Beseitigung durch den Handlungsstörer (BGH NJW 2007, 432 f.).

    Dabei ist zu prüfen, ob nicht nur eine beschränkte Inanspruchnahme, nur auf Duldung der Beseitigung, in Betracht kommt (BGH NJW 2007, 432, 433, ausdrücklich bestätigt in BGH NZM 2010, 365 f.).

    Dabei korreliert regelmäßig ihr Haftungsumfang mit ihrem jeweiligen Verursachungsbeitrag: Jeder Störer haftet genau in dem Maße, wie er in zurechenbarer Weise an der Beeinträchtigung mitgewirkt hatte (BGH NJW 2007, 432, 433).

    Der Zustandsstörer, der die Störung nur passiv duldet, kann daneben grundsätzlich nur noch passiv auf Duldung der Beseitigung in Anspruch genommen werden (BGH NJW 2007, 432, 433).

    In dieser Alleinverantwortlichkeit des Zustandsstörers liegt der entscheidende Unterschied zu dem Fall, wie er der Entscheidung BGH NJW 2007, 432 zugrunde lag (BGH NZM 2010, 365, 366, Tz. 15).

  • OLG Stuttgart, 27.10.2005 - 7 U 135/05

    Wohnungseigentum: Anwendung des verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen

    Auszug aus LG München I, 14.06.2010 - 1 S 25652/09
    Ob das der Fall ist, kann dabei nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden (BGH NJW 1999, 2896, 2897; OLG Stuttgart NZM 2006, 141).

    Entscheidend ist, ob es ausreichend Sachgründe gibt, dem Betreffenden die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen (OLG Stuttgart NZM 2006, 141).

  • BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98

    Haftung des Hauseigentümers für einen technischen Defekt an elektrischen

    Auszug aus LG München I, 14.06.2010 - 1 S 25652/09
    Ob das der Fall ist, kann dabei nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden (BGH NJW 1999, 2896, 2897; OLG Stuttgart NZM 2006, 141).
  • BGH, 07.04.2000 - V ZR 39/99

    Frankfurter Drogenhilfezentrum

    Auszug aus LG München I, 14.06.2010 - 1 S 25652/09
    (1) Auch der nur mittelbare Handlungsstörer kann auf Beseitigung gemäß § 1004 I BGB haften, d.h. derjenige, der die Beeinträchtigung durch einen anderen in adäquater Art und Weise durch seine Willensbetätigung (mit) verursacht hat (BGH NJW 2000, 2901, 2902; Palandt/Bassenge, 69. Aufl., § 1004 Rz. 18).
  • BayObLG, 15.02.1995 - 2Z BR 1/95

    Zur Berücksichtigung von Hobbyräumen bei der Festlegung des Verteilungsschlüssels

    Auszug aus LG München I, 14.06.2010 - 1 S 25652/09
    Das bleibt allein dem Entziehungsverfahren vorbehalten (BayObLG NJW-RR 1996, 12, 13; LG München I DWE 2008, 140, 141).
  • BayObLG, 18.08.2004 - 2Z BR 114/04

    Bezeichnung der Wohnungseigentümer bei gerichtlicher Geltendmachung von

    Auszug aus LG München I, 14.06.2010 - 1 S 25652/09
    Die zunächst unvollständige Eigentümerliste ändert daran nichts, weil die Liste neben der richtigen Bezeichnung der beklagten Partei im Rubrum nur noch deklaratorischen Charakter hat (Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 44 Rz. 11) und deshalb entsprechend dem Rechtsgedanken des § 319 ZPO noch korrigiert werden kann (Bärmann/Wenzel, WEG, 10. Aufl., § 44 Rz. 17; Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 44 Rz. 11; Jennißen, WEG, § 44 Rz. 18; BayObLG NZM 2005, 110 für das FGG-Verfahren).
  • BayObLG, 24.03.1994 - 2Z BR 18/94

    Ermächtigung des Verwalters gegen einen früheren Verwalter

    Auszug aus LG München I, 14.06.2010 - 1 S 25652/09
    In letzterem Fall ist anerkannt, dass ein entsprechender Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, wenn der Anspruch nicht offensichtlich unbegründet ist (BayObLG ZMR 1994, 428).
  • BayObLG, 02.05.1985 - BReg. 2 Z 108/84

    Änderung, Ergänzung oder Ersetzung einer durch Eigentümerbeschluss getroffenen

    Auszug aus LG München I, 14.06.2010 - 1 S 25652/09
    Um letzteres zuverlässig beurteilen zu können, muss das Verhalten, wegen dem abgemahnt werden soll, in dem Beschluss hinreichend bestimmt bezeichnet werden (BayObLGZ 1985, 171 Ls. 2; LG München I DWE 2008, 140, 141).
  • BGH, 14.11.2014 - V ZR 118/13

    Wohnungseigentum: Verpflichtung des Wohnungserwerbers zur Beseitigung eines

    Das lässt es sachgerecht erscheinen, die Zurechnung und den damit einhergehenden Zuschnitt der Verantwortungsbereiche in derartigen Konstellationen auch bei der Bestimmung des mittelbaren Handlungsstörers von einer wertenden Betrachtung abhängig zu machen (vgl. auch LG München I, ZWE 2010, 411, 412; Merle in Bärmann, aaO, § 22 Rn. 314).

    Unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Rechtsverkehrs reicht dies jedoch nicht aus, dem Käufer die Verantwortung für die planwidrige Bauausführung durch den teilenden Bauträger zuzuschreiben (vgl. auch LG München I, ZWE 2010, 411, 412; Merle in Bärmann, aaO, § 22 Rn. 314).

  • BGH, 05.04.2019 - V ZR 339/17

    Entziehung des Wohnungseigentums bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten eines

    Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist dieser Abmahnungsbeschluss wie jeder andere Beschluss der Wohnungseigentümer anfechtbar (BayObLG, NJW-RR 1996, 12, 13; AG Hannover, ZMR 2006, 402; LG München I, ZWE 2010, 411, 413; Heinemann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 18 Rn. 24; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 18 Rn. 7; Vandenhouten in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 18 Rn. 14; Abramenko, ZMR 2012, 73, 77).

    Diese Anforderungen sind deshalb auch im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Abmahnungsbeschluss zu prüfen (OLG Hamburg, OLGR 2004, 144; LG München I, ZWE 2010, 411, 413; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 18 Rn. 6b).

  • AG Bremen, 18.02.2011 - 29 C 62/10

    Zulässige Nutzung des Spitzbodens

    Der Zustandsstörer haftet daneben grundsätzlich nur auf Duldung der Beseitigung durch den Handlungsstörer (vgl. nur die grundlegenden Ausführungen des Landgerichts München I, Urt. v. 14. Juni 2010, ZMR 2010, S. 800 ff. mHa. Bundesgerichtshof, NJW 2007, S. 432 f.; vgl. bereits: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2008, ZWE 2008, S. 290 ff.).
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